Neufassung der Satzung für den Verein „Mediterrane Kochgesellschaft 2000 e.V.“, beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 12. März 2019 im ev. Gemeindezentrum, Brühl
1Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Mediterrane Kochgesellschaft 2000 e.V. Schwetzingen“ und ist in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Mannheim VR 420644).
Der Verein hat seinen Sitz in Schwetzingen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Umsetzung der mediterranen Kost. Der Verein macht die Vorzüge der mediterranen Ernährungsweise einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich und leistet somit einen Beitrag zu einer gesünderen Ernährung.
Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
– regelmäßiges Kochen in Gruppen – öffentliche Auftritte des Vereins im Rahmen regionaler Veranstaltungen – Öffentlichkeitsarbeit – regelmäßige Mitgliedertreffen – Veranstaltungen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig sind (§ 51 ff. AO). Der Verein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Betätigung.
3 Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren
Vereinsstruktur: Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Mitglied kann jeder werden, der an der mediterranen Küche interessiert ist und sich im Sinne des Vereins engagiert.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein Aufnahmeantrag bedarf des votierenden Vorschlags von drei ordentlichen Mitgliedern.
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit in einer definierten Gruppe. Innerhalb dieser Periode kann der Vorstand die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund durch Beschluss mit einfacher Mehrheit beenden. Grundsätzlich bleibt ein Mitglied in der Gruppe, in der es seine Probezeit absolviert hat. Ein Wechsel ist nur nach Absprachen mit den einzelnen Gruppen möglich. Eine Gruppe besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie ist durch ihren Sprecher / ihre Sprecherin beratend im Vorstand tätig.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist ab dem ersten Monat fällig. Nach drei Monaten entscheiden die Gruppe und der Vorstand über die endgültige Aufnahme. Von Seiten des Neumitglieds ist im ersten Jahr eine Kündigung jederzeit möglich, ohne für das ganze Jahr einen Beitrag entrichten zu müssen. Ab dem zweiten Kalenderjahr ist eine Kündigung nur zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen möglich. Ausnahmen gelten nur bei „wichtigen Gründen“ (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Wegzug aus der Region, Krankheit).
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Beitragspflicht endet zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen dessen Interessen verstößt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist nur möglich, wenn einem begründeten Antrag des Vorstandes zwei Drittel der Mitgliederversammlung zustimmen.
In Streitfragen ist der Schlichtungsausschuss zu anzurufen, um einen eventuellen Rechtsstreit zu vermeiden.
An besonders verdiente Mitglieder kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4 Beitrag
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig rückvergütet.
5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung und der Vorstand.
Die Jahreshauptversammlung (JHV) findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
Eine Mitgliederversammlung (MV) ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Jede JHV oder MV wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitglieder schriftlich einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Einladungen zu JHV oder MV müssen mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor per Email verschickt werden.
Die JHV/MV besteht aus den Mitgliedern.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die JHV/MV ist insbesondere zuständig
– für die Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
– die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
– die Änderung der Satzung,
– die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und Vollmacht gebenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit bleibt erhalten, auch wenn Mitglieder vorzeitig die Sitzung verlassen.
Die Beschlüsse der JHV/MV werden in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
Verlangt ein Mitglied der JHV/MV geheime Abstimmung so muss geheim abgestimmt werden. Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des geschäftsführenden Vorsitzenden.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die auf der JHV/MV gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören.
6 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/von dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Protokollantinnen/Protokollanten, die diese Aufgabe übernehmen.
7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus vier Mitgliedern: der/dem 1. Vorsitzenden (geschäftsführend gem. § 26 BGB) der/dem 2. Vorsitzende/n der/dem Kassierer/in (geschäftsführend gem. § 26 BGB) der/dem Schriftführer/in.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die geschäftsführende Vorsitzende/r und der Kassierer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie können sich nach Ablauf dieser Frist der Wiederwahl stellen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, ernennen die verbliebenen Vorstände ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Dessen Amtszeit endet mit der nächsten Jahreshauptversammlung.
Über eine eventuelle Erweiterung des Vorstandes entscheidet die MV.
Die Vorstandsmitglieder können jeweils eine Tätigkeitsvergütung in Höhe des steuerlich zulässigen Betrages erhalten.
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Hierzu entsendet jede Kochgruppe eine/einen Delegierte/n. Die Beiratsmitglieder sind bei Vorstandssitzungen beratend tätig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die geschäftsführende Vorsitzende.
8 PR-Aktivitäten
Über Aktivitäten des Vereins mit Außenwirkung entscheidet der Vorstand in seinen Sitzungen. Dazu gehört auch die Nutzung des Vereinsnamens, des Logos und der geschützten Wort-Bild-Marke. Gegen unberechtigte Nutzung geht der Vorstand vor (notfalls auch gerichtlich). Die Mitglieder dürfen die Wort-Bild-Marke nur für vereinsinterne Zwecke nutzen (etwa für Speisekarten).
9 Auslagen
1. Der Kassierer erstattet nur Auslagen, die vorher von der Mitgliederversammlung oder durch Vorstandsbeschluss (in Ausnahmefällen: den beiden geschäftsführenden Vorständen) genehmigt wurden. Auslagen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, werden nicht erstattet.
2. Die zu erstattende Summe ist dem Kassierer innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen und zu belegen, abgerechnet werden muss innerhalb von sechs Wochen.
10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine steuerbegünstigte gemeinnützige Organisation, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auswahl des Empfängers obliegt dem Vorstand.
Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
11 Spenden, Fördermittel, Gewinne
Soweit für Vereinszwecke Spenden und Förderungsmittel eingeworben werden, sind diese ebenso wie etwaige Überschüsse etwa aus Veranstaltungen nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Über sie sind ordnungsgemäße Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten zu beachten, sowie die für steuerliche Zwecke erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Beiträge gelten nicht als Kapitalanteile.
Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
12 DSGVO
Der Verein beachtet die Regeln der DSGVO vom 25. Mai 2018. https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/03/OH-Datenschutz-im-Verein-nach-der-DSGVO.pdf
13 Diese Satzung tritt unmittelbar mit dem Beschluss in Kraft.
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– öffentliche Auftritte des Vereins im Rahmen regionaler Veranstaltungen
– Öffentlichkeitsarbeit
– regelmäßige Mitgliedertreffen
– Veranstaltungen
Vereinsstruktur: Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig rückvergütet.
5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung und der Vorstand.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und Vollmacht gebenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit bleibt erhalten, auch wenn Mitglieder vorzeitig die Sitzung verlassen.
Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/von dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Protokollantinnen/Protokollanten, die diese Aufgabe übernehmen.
der/dem 1. Vorsitzenden (geschäftsführend gem. § 26 BGB)
der/dem 2. Vorsitzende/n
der/dem Kassierer/in (geschäftsführend gem. § 26 BGB)
der/dem Schriftführer/in.
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/03/OH-Datenschutz-im-Verein-nach-der-DSGVO.pdf
1. Vorsitzende Schriftführer/Protokollführer